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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §44 Abs1 litb;Rechtssatz
Zwar wurde das gegenständliche Kfz nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde neuerlich zum Verkehr zugelassen. Dieser Umstand bewirkt aber keine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, die zur Einstellung des Verfahrens gem
§ 33 Abs 1 VwGG führt. Die Bf kann nämlich durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Aufhebung der KfzZulassung gem § 44 Abs 1 lit b KFG bestätigt wurde, schon deshalb weiterhin in ihren Rechten verletzt sein, weil von ihr unter Umständen (wenn auch nicht die Kosten für die neuen Kennzeichentafeln gem § 49 Abs 1 KFG 1967, weil sie bereits bei einem anderen Fahrzeug verwendet worden waren und - wie im Verwaltungsakt ausdrücklich festgehalten wurde - diesbezüglich "keine Zahlungspflicht entstand", so doch) die Stempelgebühren für den von ihr gestellten Antrag auf Zulassung vom 10ten Oktober 1991 nachträglich zu entrichten sind, zumal eine (demnach nur als einstweilen geltende) "Gebührenfreiheit" von der Zulassungsbehörde lediglich im Hinblick auf den B des VwGH vom 25.9.1991, AW 91/11/0037, mit dem dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, angenommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110117.X06Im RIS seit
19.03.2001