RS Vwgh 1992/3/17 92/11/0016

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §51 Abs1;
AVG §68 Abs4 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/11/0017

Rechtssatz

Ist der Kammervorstand der Ärztekammer gem § 51 Abs 1 ÄrzteG richtig zusammengesetzt, so kann der Umstand, daß einzelne Wahlvorgänge (betreffendd die Wahl einzelner Mitglieder des Kammervorstandes) nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen haben, nicht zur fehlenden Zuständigkeit dieses Organes führen, sondern muß dies bei der Prüfung der angefochtenen Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit unbeachtet bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110016.X03

Im RIS seit

22.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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