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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1984 §51 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/11/0017Rechtssatz
Ist der Kammervorstand der Ärztekammer gem § 51 Abs 1 ÄrzteG richtig zusammengesetzt, so kann der Umstand, daß einzelne Wahlvorgänge (betreffendd die Wahl einzelner Mitglieder des Kammervorstandes) nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen haben, nicht zur fehlenden Zuständigkeit dieses Organes führen, sondern muß dies bei der Prüfung der angefochtenen Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit unbeachtet bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110016.X03Im RIS seit
22.05.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010