RS Vwgh 1992/3/17 91/05/0236

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litd;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs 1 lit d der OÖ BauO, demzufolge die dort erwähnten Tatbestände nicht kumulativ vorliegen müssen, um eine Bewilligungspflicht von baulichen Maßnahmen zu begründen, ist schon aus diesem Grund die Bewilligungsbedürftigkeit der geplanten Instandsetzung eines - infolge eines Verkehrsunfalls beschädigten - Gebäudes iSd § 41 Abs 1 lit d OÖ BauO, welche auf die Festigkeit tragender Bauteile von Einfluß ist, gegeben. Es bedarf auch keines Gutachtens eines technischen Sachverständigen, weil es als offenkundig iSd § 45 Abs 1 AVG gelten kann, daß ein solcher statischer Einfluß im Falle des Austausches einer Außenwand eines Gebäudes gegeben ist, wenn diese Wand überhaupt auf ein neues Streifenfundament aufgesetzt werden soll.

E 17.3.1992, 91/05/0236

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050236.X02

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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