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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs 1 lit d der OÖ BauO, demzufolge die dort erwähnten Tatbestände nicht kumulativ vorliegen müssen, um eine Bewilligungspflicht von baulichen Maßnahmen zu begründen, ist schon aus diesem Grund die Bewilligungsbedürftigkeit der geplanten Instandsetzung eines - infolge eines Verkehrsunfalls beschädigten - Gebäudes iSd § 41 Abs 1 lit d OÖ BauO, welche auf die Festigkeit tragender Bauteile von Einfluß ist, gegeben. Es bedarf auch keines Gutachtens eines technischen Sachverständigen, weil es als offenkundig iSd § 45 Abs 1 AVG gelten kann, daß ein solcher statischer Einfluß im Falle des Austausches einer Außenwand eines Gebäudes gegeben ist, wenn diese Wand überhaupt auf ein neues Streifenfundament aufgesetzt werden soll.
E 17.3.1992, 91/05/0236
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050236.X02Im RIS seit
18.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009