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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Rahmen eines nach § 44 Abs 1 lit b KFG eingeleiteten Entziehungsverfahrens ist nach der geltenden Rechtslage nur dann die Zulassung nicht bzw nicht mehr aufzuheben, wenn im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine dem § 61 Abs 3 KFG entsprechende Mitteilung des Versicherers, daß die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht, bereits vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110117.X05Im RIS seit
19.03.2001