RS Vwgh 1992/3/17 92/11/0016

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §56 Abs6;
AVG §69 Abs1 lita;
AVG §69 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/11/0017

Rechtssatz

Bei der Frage, ob eine Umlageverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Ärztekammer besteht, handelt es sich ausschließlich um eine Rechtsfrage. Eine allenfalls unrichtige rechtliche Beurteilung derselben stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar (Hinweis E 19.9.1990, 90/01/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110016.X04

Im RIS seit

22.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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