RS Vwgh 1992/3/17 91/11/0098

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
43/02 Leistungsrecht

Norm

ABGB §140;
ABGB §94;
HGG 1985 §25;
HGG 1985 §29 Abs1 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 29 Abs 1 Z 3 HGG enthält, abgesehen von der Normierung einer Obergrenze, keine eigenen Regelungen über die Bemessung des Familienunterhaltes. Vielmehr wird durch die Wendung "der vom Wehrpflichtigen zu leistende Unterhalt" auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den vom Wehrpflichtigen zu leistenden Unterhalt verwiesen. Zu leisten ist nun im Falle des Bestehens eines rechtswirksamen Unterhaltstitels grundsätzlich der sich daraus ergebende Betrag. Hiebei ist allerdings zu beachten, daß jede individuelle Unterhaltsregelung der Umstandsklausel unterliegt (Hinweis E 24.2.1977, 1286/76). Daraus folgt, daß sich die Behörde bei der Festsetzung des Familienunterhaltes nicht ohne weiteres auf einen bestehenden Unterhaltstitel stützen kann, sondern daß sie diesen im Falle einer dahingehenden Behauptung des Antragstellers auch auf eine allfällige Veränderung der maßgebenden Verhältnisse hin zu prüfen und gegebenenfalls den vom Wehrpflichtigen zu leistenden Unterhalt abweichend vom bestehenden Titel neu auszumitteln hat. In dieser Höhe ist sodann der Familienunterhalt nach dem Heeresgebührengesetz zuzuerkennen, sofern der errechnete Betrag 20 Prozent der Bemessungsgrundlage nicht übersteigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110098.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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