RS Vwgh 1992/3/17 91/11/0162

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AuskunftspflichtG 1987 §5 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art20 Abs4;
KFG 1967 §47 Abs2;

Rechtssatz

Wurde ein Auskunftsverlangen nach § 47 Abs 2 KFG an die Bundespolizeidirektion gerichtet, hat die belBeh als Berufungsbehörde lediglich zu beurteilen, ob die Auskunft von der Erstbehörde zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde; die Erteilung der Auskunft kann nicht Gegenstand dieser Entscheidung sein (Hinweis E 19.9.1989, 88/14/0198). Das hat zur Folge, daß auch bei Erlassung des Berufungsbescheides die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich ist. Zu diesem Zeitpunkt war bereits das von der Bundespolizeidirektion als Organ des Bundes iSd Art 20 Abs 4 letzter Satz B-VG anzuwendende AuskunftspflichtG in Kraft.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110162.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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