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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Wurde ein Auskunftsverlangen nach § 47 Abs 2 KFG an die Bundespolizeidirektion gerichtet, hat die belBeh als Berufungsbehörde lediglich zu beurteilen, ob die Auskunft von der Erstbehörde zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde; die Erteilung der Auskunft kann nicht Gegenstand dieser Entscheidung sein (Hinweis E 19.9.1989, 88/14/0198). Das hat zur Folge, daß auch bei Erlassung des Berufungsbescheides die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich ist. Zu diesem Zeitpunkt war bereits das von der Bundespolizeidirektion als Organ des Bundes iSd Art 20 Abs 4 letzter Satz B-VG anzuwendende AuskunftspflichtG in Kraft.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110162.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010