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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar hat im Geltungsbereich der NÖ BauO einen Rechtsanspruch auf die Erlassung baupolizeilicher Aufträge, wenn seine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden (Hinweis E 29.1.1985, 83/05/0189), aber andere Personen (Bestandnehmer, Miteigentümer) besitzen einen derartigen Rechtsanspruch nicht.
Schlagworte
Baurecht Mieter Bestandnehmer GewerbebetriebEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050013.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009