RS Vwgh 1992/3/17 91/05/0172

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs1 litb;
B-VG Art131a;
VwGG §42 Abs4;

Rechtssatz

Da die belangte Behröde nach der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch Aufsperren verschlossener Räume nicht darlegen konnte, weshalb sie zumindest der Annahme sein konnte, daß unverzügliches Eintreten wegen Gefahr im Verzuge erforderlich sei und weshalb sie nicht mit der Einleitung eines Strafverfahrens das Auslangen gefunden hat, hatte der Gerichtshof gemäß § 42 Abs 4 VwGG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl 330/1990 auszusprechen, daß diese gegenüber den Beschwerdeführern gesetzte Maßnahme rechtswidrig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050172.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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