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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs6;Rechtssatz
Da die belangte Behröde nach der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch Aufsperren verschlossener Räume nicht darlegen konnte, weshalb sie zumindest der Annahme sein konnte, daß unverzügliches Eintreten wegen Gefahr im Verzuge erforderlich sei und weshalb sie nicht mit der Einleitung eines Strafverfahrens das Auslangen gefunden hat, hatte der Gerichtshof gemäß § 42 Abs 4 VwGG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl 330/1990 auszusprechen, daß diese gegenüber den Beschwerdeführern gesetzte Maßnahme rechtswidrig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050172.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015