RS Vwgh 1992/3/17 91/05/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0084 E 22. Dezember 1987 VwSlg 12599 A/1987 RS 2

Stammrechtssatz

Hat ein Nachbar gegen einen unterinstanzlichen Baubewilligungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben, dann hat die Berufungsbehörde über diese (zulässige) Berufung auch zu entscheiden, wenn während des Berufungsverfahrens der Bauwerber seinen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zurückzieht. In einem solchen Fall ist der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos aufzuheben.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050181.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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