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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StrSchG 1969 §39 Abs2;Rechtssatz
Eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs 2 StrahlenschutzG kann nach dem insoweit unmißverständlichen Gesetzeswortlaut nur der "Inhaber einer Bewilligung" begehen. Der Antragsteller ist aber nicht Inhaber einer Bewilligung nach dem StrahlenschutzG zum Betrieb dieser Röntgeneinrichtung, sodaß auf ihn hinsichtlich dieser Ordinationsstätte das Tatbestandsmerkaml "Inhaber einer Bewilligung" nicht zutrifft und sich somit die Ansicht der belBeh, er habe eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs 2 StrahlenschutzG begangen, als verfehlt erweist. Dazu kommt, daß der von ihr als verletzt erachtete
§ 28 Abs 1 lit b StrahlenschutzV lediglich eine Regelung über den Nachweis der Qualifikation von Strahlenschutzbeauftragten enthält, aber keine Verhaltenspflicht normiert, gegen die im Sinne des § 44a lit b VStG verstoßen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110014.X02Im RIS seit
17.03.1992