RS Vwgh 1992/3/17 91/05/0208

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §82 Abs1;

Rechtssatz

Das Aufstellen einer Sänfte, um sie für einen Personentransport einzusetzen, sowie eine derartige Beförderung selbst erfolgt nicht "zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs" im Sinne des § 82 Abs 1 StVO. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Bewilligungspflicht gem § 82 Abs 1 erster Satz StVO nicht gegeben ist. Es bleibt zu untersuchen, ob hier eine Tätigkeit vorliegt, die geeignet ist, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen (§ 82 Abs 1 letzter Satz; Hinweis E 8.11.1991, 91/18/0182). Für eine ausreichende Beurteilung sind Ermittlungen anzustellen, ob diese Folgen bei vergleichbaren Tätigkeiten eingetreten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050208.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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