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L82000 BauordnungNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Zurückziehung des Antrages des Bauwerbers während des Berufungsverfahrens hat zur Folge, daß für die Erteilung der Baubewilligung - also eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes - eine Voraussetzung fehlt, was zur Aufhebung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides führen muß.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050181.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017