RS Vwgh 1992/3/17 91/05/0181

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Zurückziehung des Antrages des Bauwerbers während des Berufungsverfahrens hat zur Folge, daß für die Erteilung der Baubewilligung - also eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes - eine Voraussetzung fehlt, was zur Aufhebung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides führen muß.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050181.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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