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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
StrSchG 1969 §10 Abs1;Rechtssatz
Für eine Bewilligung von Strahlenschutzeinrichtungen gem § 10 StrSchG kommt es nicht allein auf deren Beschaffenheit, sondern auch auf sonstige räumliche und betriebliche Gegebenheiten, insbesondere auf vorgesehene Schutzeinrichtungen an, denn erst bei gehöriger Bedachtnahme auch auf diese Umstände vermag die Bewilligungsbehörde der ihr übertragenen Aufgabe, den Schutz der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen zu gewährleisten, umfassend zu entsprechen. Diese Umstände werden auch bei Beurteilung der Frage der Notwendigkeit von Bedingungen und Auflagen von Bedeutung sein. Daraus folgt, daß eine Bewilligung nach § 10 StrahlenschutzG nur für den jeweiligen Standort der Strahleneinrichtung gilt und es daher für deren Betrieb an einem anderen Standort einer neuerlichen Bewilligung bedarf. Überdies ist die Überwachung von bewilligungspflichtigen Strahleneinrichtungen durch § 17 Abs 1 StrSchG ausdrücklich der Bewilligungsbehörde zugewiesen. Bedürfte es nun im Falle der Verlegung einer bewilligungpflichtigen Strahleneinrichtung keiner neuerlichen Bewilligung, so wäre im Fall der Verlegung außerhalb des Amtssprengels der Bewilligungsbehörde mangels einer Meldepflicht und im Hinblick auf die Betrauung (nur) der Bewilligungsbehörde mit dieser Aufgabe die vorgesehene behördliche Überwachung nicht gesichert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110014.X01Im RIS seit
17.03.1992