RS Vwgh 1992/3/17 92/11/0016

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 lita;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/11/0017

Rechtssatz

Ein Kollegialorgan entscheidet in einer nicht nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitwirkt oder Personen an der Entscheidung beteiligt sind, die als Mitglieder (etwa wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) von der Mitwirkung ausgeschlossen sind, oder bei denen es sich nicht um Mitglieder dieses Kollegialorganes handelt (Hinweis E 22.10.1987, 87/09/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110016.X02

Im RIS seit

22.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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