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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs4 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/11/0017Rechtssatz
Ein Kollegialorgan entscheidet in einer nicht nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitwirkt oder Personen an der Entscheidung beteiligt sind, die als Mitglieder (etwa wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) von der Mitwirkung ausgeschlossen sind, oder bei denen es sich nicht um Mitglieder dieses Kollegialorganes handelt (Hinweis E 22.10.1987, 87/09/0184).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110016.X02Im RIS seit
22.05.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010