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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/28 90/06/0018 1Stammrechtssatz
Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liegt nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (Hinweis E 24.11.1977, 2750/76, VwSlg 9439 A/1977) (hier: Entfernung von Plakattafeln, bel Beh: Bürgermeister).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050172.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015