RS Vwgh 1992/3/17 91/05/0212

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO OÖ 1976 §18 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art144 Abs1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Das Fehlen einer auf den Beschwerdefall anwendbaren, einen Anspruch auf Rückstellung der seinerzeit abgetretenen Grundfläche gewährleistenden Norm ist verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal in Übereinstimmung mit der im Ablehnungsbeschluß (B 831/90-12) des Verfassungsgerichtshofes vertretenen Aufassung davon auszugehen ist, daß für den Bf seinerzeit keine Verpflichtung zur Grundabtretung bestanden hat. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde denkt entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides "nach wie vor an einen Ausbau dieser Straße, zeitlich begrenzt jedoch durch den Rahmen der finanziellen Möglichkeiten", weshalb "zumindest derzeit von einer zweckverfehlenden Grundinanspruchnahme nicht gesprochen" werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050212.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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