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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §18 Abs4;Rechtssatz
Das Fehlen einer auf den Beschwerdefall anwendbaren, einen Anspruch auf Rückstellung der seinerzeit abgetretenen Grundfläche gewährleistenden Norm ist verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal in Übereinstimmung mit der im Ablehnungsbeschluß (B 831/90-12) des Verfassungsgerichtshofes vertretenen Aufassung davon auszugehen ist, daß für den Bf seinerzeit keine Verpflichtung zur Grundabtretung bestanden hat. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde denkt entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides "nach wie vor an einen Ausbau dieser Straße, zeitlich begrenzt jedoch durch den Rahmen der finanziellen Möglichkeiten", weshalb "zumindest derzeit von einer zweckverfehlenden Grundinanspruchnahme nicht gesprochen" werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050212.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009