Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die "in Verhandlung stehende Angelegenheit" iSd § 59 Abs 1 AVG ist im Kündigungsverfahren nach § 10 Abs 2 BDG der Ausspruch der Kündigung und die Festlegung der Wirksamkeit mit dem Ablauf eines Kalendermonats. Der Kündigungsgrund ist nicht im Spruch des Bescheides, sondern in seiner Begründung darzulegen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989120102.X01Im RIS seit
18.03.1992