RS Vwgh 1992/3/18 89/12/0102

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §10 Abs2;

Rechtssatz

Die "in Verhandlung stehende Angelegenheit" iSd § 59 Abs 1 AVG ist im Kündigungsverfahren nach § 10 Abs 2 BDG der Ausspruch der Kündigung und die Festlegung der Wirksamkeit mit dem Ablauf eines Kalendermonats. Der Kündigungsgrund ist nicht im Spruch des Bescheides, sondern in seiner Begründung darzulegen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120102.X01

Im RIS seit

18.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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