RS Vwgh 1992/3/18 92/01/0006

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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L46104 Tierhaltung Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

TierschutzG OÖ 1953 §1 Abs1;
TierschutzG OÖ 1953 §1 Abs2 litd;
TierschutzG OÖ 1953 §4 Abs1;
VwGG §33a;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf der Basis der Gutachten zweier Sachverständiger getroffen hat, die im Ergebnis insoweit übereinstimmen, als festgestellt wurde, der Besch habe die elementarsten Bedürfnisse der Tiere mißachtet und die Tiere unnötigen Qualen ausgesetzt, steht im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010006.X01

Im RIS seit

18.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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