RS Vwgh 1992/3/18 91/12/0007

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs3;
DatenschutzV BMI 1987 §11 Abs3;
DSG 1978 §11;
DSG 1978 §14;

Rechtssatz

Eine Abwägung zwischen dem sich aus den Aktenteilen ergebenden öffentlichen Interesse an einer Ausnahme von Aktbestandsteilen von der Akteneinsicht iSd § 17 Abs 3 AVG und dem Interesse des Antragsteller, die Richtigkeit der Feststellung der belangten Behörde selbst zu überprüfen, mit der letztlichen Konsequenz, im Falle der Unrichtigkeit sein Geburtsdatum nicht angeben zu müssen, fällt schon wegen der zumutbaren Bekanntgabe des Geburtsdatums zugunsten des öffentlichen Interesses aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120007.X01

Im RIS seit

18.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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