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10/10 DatenschutzNorm
AVG §17 Abs3;Rechtssatz
Eine Abwägung zwischen dem sich aus den Aktenteilen ergebenden öffentlichen Interesse an einer Ausnahme von Aktbestandsteilen von der Akteneinsicht iSd § 17 Abs 3 AVG und dem Interesse des Antragsteller, die Richtigkeit der Feststellung der belangten Behörde selbst zu überprüfen, mit der letztlichen Konsequenz, im Falle der Unrichtigkeit sein Geburtsdatum nicht angeben zu müssen, fällt schon wegen der zumutbaren Bekanntgabe des Geburtsdatums zugunsten des öffentlichen Interesses aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120007.X01Im RIS seit
18.03.1992