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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
Ein Vergehen nach § 83 Abs 1 StGB (hier begangen durch einen außer Dienst befindlichen Exekutivbeamten) stellt - ungeachtet des sonstigen dienstlichen Verhaltens - einen Kündigungsgrund iSd § 10 Abs 4 Z 4 BDG 1979 dar. Zweifellos ist davon auszugehen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs 2 BDG 1979) gerade eines Wachebeamten, dessen vornehmlichster Tätigkeitsbereich in der Verhinderung von strafbaren Handlungen besteht, nicht erhalten bleibt, wenn dieser selbst jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen berufen ist, auf diese Weise, wie es im Beschwerdefall geschehen ist, bewußt verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987120085.X02Im RIS seit
01.02.2002