RS Vwgh 1992/3/18 87/12/0085

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §43 Abs2;
StGB §83 Abs1;

Rechtssatz

Ein Vergehen nach § 83 Abs 1 StGB (hier begangen durch einen außer Dienst befindlichen Exekutivbeamten) stellt - ungeachtet des sonstigen dienstlichen Verhaltens - einen Kündigungsgrund iSd § 10 Abs 4 Z 4 BDG 1979 dar. Zweifellos ist davon auszugehen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs 2 BDG 1979) gerade eines Wachebeamten, dessen vornehmlichster Tätigkeitsbereich in der Verhinderung von strafbaren Handlungen besteht, nicht erhalten bleibt, wenn dieser selbst jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen berufen ist, auf diese Weise, wie es im Beschwerdefall geschehen ist, bewußt verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987120085.X02

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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