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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 696;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/13/0015 1Stammrechtssatz
Um einen Aufwand als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 vom Einkommen abziehen zu können, muß dieser dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen sein. Das Merkmal der Zwangsläufigkeit muß aber nicht nur dem Grunde und der Höhe des Aufwandes nach gegeben sein; es darf auch der Aufwand nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden als in jenes, in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre. Gemäß § 1225 ABGB wird der Ausstattungsanspruch zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter fällig. Ob diese das Geld zu diesem Zeitpunkt dringend zur Deckung eines bestimmten Aufwandes benötigt oder nicht, ist unmaßgeblich (Hinweis E 25.1.1989, 88/13/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989140213.X01Im RIS seit
18.03.1992