RS Vwgh 1992/3/18 91/12/0018

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0117 1

Stammrechtssatz

Die Versetzung eines Beamten ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dem keine rückwirkende Kraft zukommt. Es muß daher eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides liegt, als eine rückwirkende und rechtswidrige Ernennung angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120018.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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