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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Zu den Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit, die alle zusammen erfüllt sein müssen, soll nicht das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1972 zum Zug kommen, zählt ua, daß das Reiseprogramm und seine Druchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein müssen, daß sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren
(Hinweis E 17.10.1989, 86/14/0100; E 26.6.1990, 89/14/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140171.X02Im RIS seit
18.01.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008