RS Vwgh 1992/3/18 91/14/0171

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §4 Abs5;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs5;

Rechtssatz

Zu den Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit, die alle zusammen erfüllt sein müssen, soll nicht das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1972 zum Zug kommen, zählt ua, daß das Reiseprogramm und seine Druchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein müssen, daß sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren

(Hinweis E 17.10.1989, 86/14/0100; E 26.6.1990, 89/14/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140171.X02

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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