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25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
StRegG §8 Abs1;Rechtssatz
§ 4 Abs 1 TilgG enthält den für alle Verurteilungen ohne jede Ausnahme geltenden Grundsatz, daß dann, wenn jemand rechtskräftig verurteilt wird, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, die Tilgung aller Verurteilungen nur mehr gemeinsam und nicht mehr einzeln nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist eintritt. Dieser Grundsatz gilt auch bei sogenannten Bagatellverurteilungen iSd § 4 Abs 3 TilgG (Hinweis E 29.4.1981, 783/80, VwSlg 10440 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010189.X01Im RIS seit
18.03.1992