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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3;Rechtssatz
Nach § 12 Abs 3 GehG idF vor der Nov BGBl 447/1990 (mit dieser Nov wurde § 12 Abs 3 GehG durch die Einfügung eines weiteren Satzes ausdrücklich dahin ergänzt, daß nach § 26 Abs 3 VBG zur Gänze berücksichtigte Zeiten bei gleicher Verwendung ebenfalls zur Gänze zu berücksichtigen sind) lassen völlig gleichgelagerte Vortätigkeiten als Vertragsbediensteter in der Dauer mehrerer Jahre (die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangen sind) die Bedeutung weiter zurückliegender (Praxis-)Zeiten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verwendungserfolg als öffentlich-rechtlich Bediensteter in den Hintergrund treten
(Hinweis E 30.9.1976, 1312/76, VwSlg 9136 A/1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120120.X03Im RIS seit
11.07.2001