RS Vwgh 1992/3/18 90/12/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bezeichnung "Vortätigkeit" wird als Alternativbezeichnung oder als Oberbegriff für die im Gesetz verwendeten Begriffe ("Tätigkeit" bzw "Studium") verwendet (Hinweis E 13.2.1980, 2047/78 und E 18.3.1985, 84/12/0177).In der Bezeichnung der Zeit der Ausbildung als Vortätigkeit (und nicht als Studium) ist daher keine inhaltliche Rechtswidrigkeit zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120120.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten