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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §12 Abs3;Rechtssatz
Die Bezeichnung "Vortätigkeit" wird als Alternativbezeichnung oder als Oberbegriff für die im Gesetz verwendeten Begriffe ("Tätigkeit" bzw "Studium") verwendet (Hinweis E 13.2.1980, 2047/78 und E 18.3.1985, 84/12/0177).In der Bezeichnung der Zeit der Ausbildung als Vortätigkeit (und nicht als Studium) ist daher keine inhaltliche Rechtswidrigkeit zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120120.X01Im RIS seit
11.07.2001