RS Vwgh 1992/3/18 90/12/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1992
beobachten
merken

Index

L26004 Lehrer/innen Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
LDHG OÖ 1986 §8;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Weiterleitung eines Devolutionsantrages gem § 6 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der zuständigen Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht iS einer Zurückweisung, weil dieser nicht unmittelbar bei ihr eingebracht wurde und daher schon deshalb kein Zuständigkeitsübergang von der Erstbehörde an diese Behörde stattfand. Die Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde zur Zurückweisung wegen Unzuständigkeit lebt erst wieder auf, wenn der Bf nach Erhalt der Abgabenachricht auf einer Entscheidung durch die belangte Behörde beharrt (Hinweis E 4.3.1989, 89/10/0085).

Schlagworte

Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120220.X02

Im RIS seit

18.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten