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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung in einer Strafsache nach dem AuslBG - Durch die aufschiebende Wirkung kann niemals mehr erreicht werden als durch die Beschwerde selbst; dem Beschwerdeführer kann auf diese Weise auch nicht nur vorläufig eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides besessen hat. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kam im vorliegenden Fall auch deshalb nicht in Betracht, weil der angefochtene Bescheid, mit welchem eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis in einer Angelegenheit des AuslBG als verspätet zurückgewiesen worden ist, einem Vollzug gar nicht zugänglich ist und mit ihm keinem Dritten Rechte eingeräumt werden. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Nichtvollstreckbare Bescheide VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992090001.A01Im RIS seit
18.03.1992