TE Vfgh Beschluss 2004/2/24 B1506/03

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Behinderteneinstellung

Spruch

Den Anträgen wird keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Der Beschwerdeführer richtete sich mit der zu B1506/03 protokollierten Beschwerde vom 11. November 2003 gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz eingerichteten Berufungskommission vom 2. September 2003, Zl. 44.140/47-7/02, mit dem gemäß §8 Abs2 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 60/2001, die Zustimmung zu seiner Kündigung erteilt wurde.

2. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2003, B1506/03-4, gab der Verfassungsgerichtshof dem in dieser Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge.

3. Nun stellt mit Schreiben vom 4. Februar 2003 sein Arbeitgeber den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge

"1. den Beschluss B1506/03 ON 4 vom 17.12.2003 als nichtig iSd §529 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG aufheben,

2. im erneuerten Verfahren den Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abweisen."

Für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben würde, stellt die Steiermärkische Krankenanstalten GesmbH auch den Antrag,

"im Sinne des §85 Abs2 letzter Satz VfGG infolge wesentlicher Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welcher eine noch weitergehende Unmöglichkeit dessen Beschäftigung im Landesdienst als Arzt bzw. als der Steiermärkischen Krankenanstalten GesmbH zugewiesener Arzt dartun und infolge der im Zuge des Verfassungsgerichtshofverfahrens sicher eintretenden Erhöhung des Gehalts des Genannten durch Biennalsprünge, die auch für Vertragsbedienstete vorgesehen sind, auf Erlassung des

BESCHLUSSES:

Der Beschluss des VfGH vom 17.12.2003, B1506/03-4, wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag, der Beschwerde [...] gegen den Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 2. September 2003, Zahl 44.140/47-7/02, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wird."

4. Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es versteht sich von selbst, dass der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2003 die vom Gesetz vorgesehene Interessenabwägung auch mit Blick auf die damit verbundene Verpflichtung des Dienstgebers getroffen hat und somit erst nach Abwägung aller berührten Interessen den Beschluss gefasst hat.

Selbst unter Bedachtnahme auf den nunmehr vorliegenden Schriftsatz der Steiermärkischen Krankenanstalten GesmbH ergibt die gemäß §85 Abs2 VfGG gebotene Interessenabwägung nicht, dass der mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Steiermärkische Krankenanstalten GesmbH verbundene Nachteil jenen des Beschwerdeführers überwiegen würde; der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass dieser Schriftsatz belegt, dass die Voraussetzungen die für die Entscheidung vom 17. Dezember 2003 zur aufschiebenden Wirkung maßgebend waren, sich nunmehr dergestalt geändert hätten, dass eine neuerliche Entscheidung gem. §85 Abs2 VfGG geboten wäre.

Den Anträgen war daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1506.2003

Dokumentnummer

JFT_09959776_03B01506_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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