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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/12/0130 E 6. Februar 1989 RS 2Stammrechtssatz
Die Abberufung eines Beamten von seiner nicht bloß vorübergehenden höheren Tätigkeit als Vertreter eines Behördenleiters bzw. eines Abteilungsleiters unter Beibehaltung eines schon bisher ausgeübten Tätigkeitsbereiches (einer Restverwendung) ist gem § 40 Abs 2 Z 2 BDG als einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung zu werten. (Hinweis auf E 14.5.1984, 83/12/0094, E 7.4.1987, 86/12/0246).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120015.X01Im RIS seit
18.03.1992