RS Vwgh 1992/3/18 91/12/0016

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG Anl1 Z33;
BKUVG §101;
BKUVG §92 Abs1;
DGO Graz 1957 §37a;

Rechtssatz

Die im § 101 BKUVG (§ 37a Abs 3 DGO Graz) angesprochenen Kausalitätsprobleme sind entsprechend der in der Unfallversicherung geltenden und zufolge der Verweisung auf die Unfallversicherungsnormen auch für Ansprüche auf Versehrtenrente nach der DGO Graz anwendbaren Theorie der wesentlichen Bedingung zu lösen (Hinweis E 27.9.1990, 88/12/0137 und 89/12/0245). Danach ist die berufslärmbedingte Schwerhörigkeit auch dann eine wesentliche Ursache der bestehenden Schwerhörigkeit, wenn ohne die Berufskrankheit die bestehende, durch "lärmkausale Faktoren verschlechterte" Schwerhörigkeit erheblich später oder erheblich geringer eingetreten wäre. In diesem Fall ist vom Träger der Unfallfürsorge der gesamte Schaden so lange zu zahlen, als insofern der durch die Berufskrankheit bedingte Leidenszustand nicht gebessert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120016.X01

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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