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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
ASVG Anl1 Z33;Rechtssatz
Die im § 101 BKUVG (§ 37a Abs 3 DGO Graz) angesprochenen Kausalitätsprobleme sind entsprechend der in der Unfallversicherung geltenden und zufolge der Verweisung auf die Unfallversicherungsnormen auch für Ansprüche auf Versehrtenrente nach der DGO Graz anwendbaren Theorie der wesentlichen Bedingung zu lösen (Hinweis E 27.9.1990, 88/12/0137 und 89/12/0245). Danach ist die berufslärmbedingte Schwerhörigkeit auch dann eine wesentliche Ursache der bestehenden Schwerhörigkeit, wenn ohne die Berufskrankheit die bestehende, durch "lärmkausale Faktoren verschlechterte" Schwerhörigkeit erheblich später oder erheblich geringer eingetreten wäre. In diesem Fall ist vom Träger der Unfallfürsorge der gesamte Schaden so lange zu zahlen, als insofern der durch die Berufskrankheit bedingte Leidenszustand nicht gebessert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120016.X01Im RIS seit
16.05.2001