RS Vwgh 1992/3/18 90/12/0167

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art21 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §18 Abs2;

Rechtssatz

Als Sinn, der bei der Ermessensausübung maßgebend sein soll, normiert § 18 Abs 2 Innsbrucker GdBG "Dienstrücksichten". Schon wegen der so erfolgten Eingrenzung des eingeräumten Ermessens erachtet der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung unter dem Gesichtspunkt des Art 18 B-VG normierten Legalitätsprinzips als verfassungsrechtlich unbedenklich (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 6, Rdz 575). Aber auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das in Art 21 Abs 1 letzter Satz B-VG normierte dienstrechtliche Homogenitätsprinzip (Hinweis E 22.4.1991, 89/12/0037) hegt der Gerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120167.X01

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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