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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Als Sinn, der bei der Ermessensausübung maßgebend sein soll, normiert § 18 Abs 2 Innsbrucker GdBG "Dienstrücksichten". Schon wegen der so erfolgten Eingrenzung des eingeräumten Ermessens erachtet der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung unter dem Gesichtspunkt des Art 18 B-VG normierten Legalitätsprinzips als verfassungsrechtlich unbedenklich (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 6, Rdz 575). Aber auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das in Art 21 Abs 1 letzter Satz B-VG normierte dienstrechtliche Homogenitätsprinzip (Hinweis E 22.4.1991, 89/12/0037) hegt der Gerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120167.X01Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012