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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/05 91/14/0049 1Stammrechtssatz
Besteht ein begründeter Anlaß zur Schätzung, dann muß die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hingenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 418).
Schlagworte
LiebhabereiMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine BeschwerdelegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140019.X04Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019