RS Vwgh 1992/3/18 90/12/0167

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Eine Relevanz des Verfahrensmangels ist zu bejahen, wenn im zu beurteilenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Kollegialbehörde in Abwesenheit des befangenen Organs zu einem anderen, dem Gesetz entsprechenden Beschluß hätte gelangen können (Hinweis E 28.10.1968, 1463/67; E 12.6.1979, 291/76; E 4.3.1991, 90/19/0118), was vor allem bei Ermessensentscheidungen im allgemeinen zu bejahen sein wird (Hinweis E 5.10.1970, 1563/69, zur Bemessung der Strafhöhe in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren).

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungEinfluß auf die SachentscheidungBefangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120167.X03

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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