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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Eine Relevanz des Verfahrensmangels ist zu bejahen, wenn im zu beurteilenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Kollegialbehörde in Abwesenheit des befangenen Organs zu einem anderen, dem Gesetz entsprechenden Beschluß hätte gelangen können (Hinweis E 28.10.1968, 1463/67; E 12.6.1979, 291/76; E 4.3.1991, 90/19/0118), was vor allem bei Ermessensentscheidungen im allgemeinen zu bejahen sein wird (Hinweis E 5.10.1970, 1563/69, zur Bemessung der Strafhöhe in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren).
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungEinfluß auf die SachentscheidungBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120167.X03Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012