RS Vwgh 1992/3/18 92/01/0057

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §154 Abs2;
ABGB §178 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6i;
NÄG 1988 §8 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Gemäß § 8 Abs 1 Z 5 NÄG kommt den Eltern eines Kindes, soweit sie nicht als dessen gesetzlicher Vertreter den Antrag eingebracht haben, die Stellung einer Partei in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens zu. Diese ohne Bestimmung ihres Umfangs eingeräumte Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und damit auch das daraus resultierende Berufungsrecht können nicht weiter reichen, als jenes rechtliche Interesse oder jener Rechtsanspruch, auf dem die Parteistellung beruht, weil das Verfahrensrecht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weiter gehen kann, als das dahinter stehende Recht an der Sache, das im Verwaltungsverfahren durchgesetzt werden soll

(Hinweis E 22.1.1992, 91/01/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010057.X01

Im RIS seit

18.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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