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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §154 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 8 Abs 1 Z 5 NÄG kommt den Eltern eines Kindes, soweit sie nicht als dessen gesetzlicher Vertreter den Antrag eingebracht haben, die Stellung einer Partei in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens zu. Diese ohne Bestimmung ihres Umfangs eingeräumte Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und damit auch das daraus resultierende Berufungsrecht können nicht weiter reichen, als jenes rechtliche Interesse oder jener Rechtsanspruch, auf dem die Parteistellung beruht, weil das Verfahrensrecht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weiter gehen kann, als das dahinter stehende Recht an der Sache, das im Verwaltungsverfahren durchgesetzt werden soll
(Hinweis E 22.1.1992, 91/01/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010057.X01Im RIS seit
18.03.1992