RS Vwgh 1992/3/18 91/14/0068

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §289 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0205 E 7. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gebot, "immer in der Sache selbst zu entscheiden", setzt voraus, daß die zu erledigende "Sache", also die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz war, mit der "Sache" identisch ist, die in die Sachentscheidung der Rechtsmittelbehörde eingezogen wird. "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid - im Ergebnis erstmals - erlassen (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 686).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140068.X01

Im RIS seit

18.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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