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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Bei der Klärung des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 darf die belBeh in vorfragenweiser Beurteilung nur dann davon ausgehen, daß der Beamte sein Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iSd § 5 Abs 1 StVO gelenkt hat, wenn im Verwaltungsstrafverfahren entschieden worden wäre, daß dies als erwiesen anzunehmen sei. Die gegenständliche Einstellung des Strafverfahrens wurde aber auf § 45 Abs 1 lit a VStG und nicht auf § 45 Abs 1 lit b VStG gestützt.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120018.X03Im RIS seit
12.06.2001