RS Vwgh 1992/3/18 91/12/0018

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §45 Abs1 lita;
VStG §45 Abs1 litb;

Rechtssatz

Bei der Klärung des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 darf die belBeh in vorfragenweiser Beurteilung nur dann davon ausgehen, daß der Beamte sein Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iSd § 5 Abs 1 StVO gelenkt hat, wenn im Verwaltungsstrafverfahren entschieden worden wäre, daß dies als erwiesen anzunehmen sei. Die gegenständliche Einstellung des Strafverfahrens wurde aber auf § 45 Abs 1 lit a VStG und nicht auf § 45 Abs 1 lit b VStG gestützt.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120018.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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