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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein gleiches Schriftstück (hier: gleicher Bescheid) liegt dann nicht mehr vor, wenn die Behörde in der neuerlich zugestellten Ausfertigung zum Ausdruck bringt, daß keine gleiche Erledigung im Sinne des § 97 Abs 1 BAO beabsichtigt ist. Eine gegenteilige Auslegung nähme § 6 ZustG die Anwendbarkeit (Hinweis E 18.4.1988, 87/12/0043, VwSlg 12701 A/1988).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140058.X02Im RIS seit
25.01.2001