RS Vwgh 1992/3/18 91/14/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BAO §93;
BAO §97 Abs1;
ZustG §6;

Rechtssatz

Ein gleiches Schriftstück (hier: gleicher Bescheid) liegt dann nicht mehr vor, wenn die Behörde in der neuerlich zugestellten Ausfertigung zum Ausdruck bringt, daß keine gleiche Erledigung im Sinne des § 97 Abs 1 BAO beabsichtigt ist. Eine gegenteilige Auslegung nähme § 6 ZustG die Anwendbarkeit (Hinweis E 18.4.1988, 87/12/0043, VwSlg 12701 A/1988).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140058.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten