RS Vwgh 1992/3/18 91/12/0016

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG Anl1 Z33;
BKUVG §101;
BKUVG §88;
BKUVG §92 Abs1;
DGO Graz 1957 §37a;

Rechtssatz

Die nach § 37a Abs 3 DGO Graz sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 92 Abs 1 BKUVG und der Z 33 der Anlage 1 zum ASVG stellen hinsichtlich der Anerkennung einer bestehenden Schwerhörigkeit als "Lärmschwerhörigkeit und als Berufskrankheit" lediglich darauf ab, daß die Schwerhörigkeit durch Einwirkung von Lärm in einer Dienststätte während der Ausübung des Dienstverhältnisses verursacht wurde. Darauf, ob die Schwerhörigkeit geringgradig oder mittelgradig ist, kommt es insofern ebensowenig wie auf die durch die Folgen der Schwerhörigkeit bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit an. Gilt aber eine Krankheit als Berufskrankheit im Sinne der genannten Bestimmungen, so widerspricht es den obgenannten Rechtsnormen, insbesondere der nach § 37a Abs 3 DGO Graz sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 88 BKUVG, daß mangels Vorliegens der für den Anspruch auf Versehrtenrente nach § 101 BKUVG zusätzlich erforderlichen Voraussetzung einer berufslärmbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent "keine Leistungen aus der Unfallfürsorge" (und nicht nur nicht die spezifische Leistung der Versehrtenrente) zu erbringen seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120016.X02

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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