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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Stellungnahme des Bürgermeisters in einer Zeitschrift, die (inhaltlich unrichtigen) Vorwürfe des Beamten seien ein "Hirngespinst des im Oberstübchen partiell nicht ganz gesunden" Beamten iVm dem in den Sitzungsprotokollen wiederholt geäußerten Vorwurf eines massiv querulatorischen, das Ansehen
der Stadt störenden und schädigenden Verhalten des Beamten, sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Normierung von Befangenheitsgründen für Organwalter, nämlich einer "Parteilichkeit" der Verwaltungsführung vorzubeugen und eine gesetzmäßige und möglichst objektive Entscheidung zu erreichen, einerseits und die gegenständliche Art der Entscheidung, nämlich eine im Ermessen der belangten Behörde stehende Versetzung, andererseits geeignet, die volle Unbefangenheit dieses Mitglieds der belangten Behörde iSd anzuwendenden § 7 Abs 1 Z 4 AVG in Zweifel zu setzen.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungEinfluß auf die SachentscheidungBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120167.X04Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012