RS Vwgh 1992/3/18 90/12/0167

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §18 Abs2;

Rechtssatz

Die Stellungnahme des Bürgermeisters in einer Zeitschrift, die (inhaltlich unrichtigen) Vorwürfe des Beamten seien ein "Hirngespinst des im Oberstübchen partiell nicht ganz gesunden" Beamten iVm dem in den Sitzungsprotokollen wiederholt geäußerten Vorwurf eines massiv querulatorischen, das Ansehen

der Stadt störenden und schädigenden Verhalten des Beamten, sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Normierung von Befangenheitsgründen für Organwalter, nämlich einer "Parteilichkeit" der Verwaltungsführung vorzubeugen und eine gesetzmäßige und möglichst objektive Entscheidung zu erreichen, einerseits und die gegenständliche Art der Entscheidung, nämlich eine im Ermessen der belangten Behörde stehende Versetzung, andererseits geeignet, die volle Unbefangenheit dieses Mitglieds der belangten Behörde iSd anzuwendenden § 7 Abs 1 Z 4 AVG in Zweifel zu setzen.

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungEinfluß auf die SachentscheidungBefangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120167.X04

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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