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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
War Sache des Berufungsverfahrens nur der Wirksamkeitsbeginn des unbekämpft festgestellten Vorrückungsstichtages und die sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Folgen, so schließt es diese verfahrensrechtliche Fallgestaltung nicht aus, daß die belangte Behörde - allerdings nicht in ihrer Funktion als Berufungsbehörde,sondern in ihrer Eigenschaft als oberste Dienstbehörde - die Berufung des Beschwerdeführers zum Anlaß nehmen konnte, gleichzeitig auch bezüglich des in Rechtskraft erwachsenen Spruchteiles des erstinstanzlichen Bescheides (also der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages) eine Entscheidung nach § 13 DVG (allenfalls iVm § 68 Abs 4 AVG) zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120068.X01Im RIS seit
13.12.2001