RS Vwgh 1992/3/18 91/12/0068

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
DVG 1984 §13 Abs1;
GehG 1956 §12;
GÜGNov 02te 1970 Art4 Abs1;
GÜGNov 02te 1970 Art4 Abs2;

Rechtssatz

War Sache des Berufungsverfahrens nur der Wirksamkeitsbeginn des unbekämpft festgestellten Vorrückungsstichtages und die sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Folgen, so schließt es diese verfahrensrechtliche Fallgestaltung nicht aus, daß die belangte Behörde - allerdings nicht in ihrer Funktion als Berufungsbehörde,sondern in ihrer Eigenschaft als oberste Dienstbehörde - die Berufung des Beschwerdeführers zum Anlaß nehmen konnte, gleichzeitig auch bezüglich des in Rechtskraft erwachsenen Spruchteiles des erstinstanzlichen Bescheides (also der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages) eine Entscheidung nach § 13 DVG (allenfalls iVm § 68 Abs 4 AVG) zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120068.X01

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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