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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Macht die Behörde von dem ihr nach § 13 DVG (allenfalls in Verbindung mit § 68 Abs 2 und 4 AVG) zukommenden Abänderungsrecht bzw Behebungsrecht durch Erlassung eines entsprechenden Bescheides Gebrauch, gelten für diesen alle Vorschriften über Bescheide, dh zB (nur dieser Gesichtspunkt ist im Beschwerdefall von Bedeutung), daß gegebenenfalls ein Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen ist.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120068.X02Im RIS seit
13.12.2001