RS Vwgh 1992/3/18 91/12/0068

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
DVG 1984 §13 Abs1;
GehG 1956 §12;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Macht die Behörde von dem ihr nach § 13 DVG (allenfalls in Verbindung mit § 68 Abs 2 und 4 AVG) zukommenden Abänderungsrecht bzw Behebungsrecht durch Erlassung eines entsprechenden Bescheides Gebrauch, gelten für diesen alle Vorschriften über Bescheide, dh zB (nur dieser Gesichtspunkt ist im Beschwerdefall von Bedeutung), daß gegebenenfalls ein Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen ist.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120068.X02

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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