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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/04/24 89/08/0237 2Stammrechtssatz
Hat es die Bf unterlassen, den Behörden des Verwaltungsverfahrens entsprechende Unterlagen als Beweismittel vorzulegen, dann kann sie dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder nachholen, noch aus dem Unterbleiben der diesbezüglichen Beweisaufnahmen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ableiten (Hinweis auf E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090187.X03Im RIS seit
07.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009