RS Vwgh 1992/3/19 91/09/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
67 Versorgungsrecht

Norm

HVG §68 Abs2;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf die Gebührenfreiheit in Angelegenheiten der Heeresversorgung kommt ein Ersatz für Stempelgebühren nicht in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090007.X06

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten