RS Vwgh 1992/3/19 92/09/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §23 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf die Gebührenfreiheit in Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes kommt ein Ersatz für Stempelgebühren nicht in Frage.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090030.X01

Im RIS seit

19.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten