RS Vwgh 1992/3/19 90/17/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
23/04 Exekutionsordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art102;
EO §1 Z12;
EO §35;
GEG §6 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in AnwBl 10/1992, S 751-752

Rechtssatz

Wurde über Einwendungen gem § 35 EO gegen einen Zahlungsauftrag des Kostenbeamten gem § 6 Abs 1 GEG betreffend Sachverständigengebühren vom Präsidenten des GH erster Instanz als Justizverwaltungsbehörde entschieden und handelte es sich bei den Einwendungen nicht um einen Berichtigungsantrag, so führt der Instanzenzug bis zum BMJ.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170199.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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