RS Vwgh 1992/3/19 91/09/0007

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Veröffentlicht am 19.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §52;
HVG §21 Abs1;
HVG §21 Abs2;
HVG §86;
KOVG 1957 §90 Abs1;

Rechtssatz

Der Zeitpunkt der Untersuchung des Beschädigten durch den Sachverständigen muß grundsätzlich nicht mit dem Zeitpunkt der Erstellung eines Gutachtens übereinstimmen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Vom Sachverständigen herangezogene Befunde und sonstige Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090007.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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