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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Zeitpunkt der Untersuchung des Beschädigten durch den Sachverständigen muß grundsätzlich nicht mit dem Zeitpunkt der Erstellung eines Gutachtens übereinstimmen.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Vom Sachverständigen herangezogene Befunde und sonstige BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090007.X02Im RIS seit
27.03.2001