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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ForstG 1975 §17;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/11/04 AW 91/10/0071 1 (hier: Errichtung eines Golfplatzes)Stammrechtssatz
Stattgebung des Antrages des BMLF (Beschwerde gem § 170 Abs 8 ForstG 1975) - Erteilung einer Rodungsbewilligung - Eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei ergibt beim gegenwärtigen Stand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, daß, sollte sich die Beschwerde als begründet erweisen und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig aufzuheben sein, eine Rückführung der Rodungsfläche in Wald erschwert und damit die im öffentlichen Interesse liegende Walderhaltung in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde (hier Verbauung des Grundstückes).
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1991100077.A01Im RIS seit
20.03.1992