RS Vwgh 1992/3/20 AW 91/10/0077

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Veröffentlicht am 20.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §170 Abs8;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/11/04 AW 91/10/0071 1 (hier: Errichtung eines Golfplatzes)

Stammrechtssatz

Stattgebung des Antrages des BMLF (Beschwerde gem § 170 Abs 8 ForstG 1975) - Erteilung einer Rodungsbewilligung - Eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei ergibt beim gegenwärtigen Stand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, daß, sollte sich die Beschwerde als begründet erweisen und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig aufzuheben sein, eine Rückführung der Rodungsfläche in Wald erschwert und damit die im öffentlichen Interesse liegende Walderhaltung in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde (hier Verbauung des Grundstückes).

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1991100077.A01

Im RIS seit

20.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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