RS Vwgh 1992/3/23 92/18/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1992
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
PaßG 1969 §40 Abs3;
StGB §127;
StGB §129 Z2;
StGB §130;

Rechtssatz

Die Beh hat bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Fremden gem § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 im konkreten Fall nicht von dessen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung wegen Diebstahls nach § 127, § 129 Z 2 und § 130 vierter Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten und von dessen zweimaliger rechtskräftiger Bestrafung wegen Übertretung des PaßG auszugehen, sondern von seinem der Verurteilung und den Bestrafungen jeweils zugrunde liegenden, von der Rechtsordnung verpönten Verhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180044.X03

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten