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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Die Beh hat bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Fremden gem § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 im konkreten Fall nicht von dessen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung wegen Diebstahls nach § 127, § 129 Z 2 und § 130 vierter Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten und von dessen zweimaliger rechtskräftiger Bestrafung wegen Übertretung des PaßG auszugehen, sondern von seinem der Verurteilung und den Bestrafungen jeweils zugrunde liegenden, von der Rechtsordnung verpönten Verhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180044.X03Im RIS seit
06.08.2001